Zwischen letzterer und der Klägerin bestünden ebenfalls geschäftliche Beziehungen, um die vor dem hiesigen Gericht gestritten werde (HOR.2018.30). Anlässlich dieser Besprechung habe Dr. F. als Vertreter der Klägerin den anderen Personen mitgeteilt, der Klägerin stünde aus der Zahlung von Fr. 318'000.00 keine Forderung gegenüber der Beklagten zu (Antwort, S. 3).