Im Umstand, dass die Klägerin erst mit Schreiben vom 2. Januar 2018 die Rückzahlung des Darlehens verlangt hat, kann daher ein bedingter Verzicht auf die bis zur Zahlung anfallenden Verzugszinsen erblickt werden. Dieser Verzicht stand unter der Bedingung, dass die Beklagte das Darlehen auch tatsächlich innert der angesetzten Frist, also bis zum 19. Februar 2018, zurückbezahlen würde. Da die Beklagte innert dieser Frist allerdings nicht leistete, fällt ein Verzicht auf die aufgelaufenen Verzugszinsen ausser Betracht.