Daraus ist zu schliessen, dass die Parteien über die verspätete Rückzahlung in Kontakt waren, was überdies auch das Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2018 (KB 7) vermuten lässt und sich anlässlich der Parteibefragung bestätigte (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 29. August 2019 S. 6). Im Umstand, dass die Klägerin erst mit Schreiben vom 2. Januar 2018 die Rückzahlung des Darlehens verlangt hat, kann daher ein bedingter Verzicht auf die bis zur Zahlung anfallenden Verzugszinsen erblickt werden.