Die Klägerin argumentiert, aufgrund abgegebener Zahlungsversprechungen mit der Geltendmachung ihres Anspruchs zugewartet zu haben. Daraus ist zu schliessen, dass die Parteien über die verspätete Rückzahlung in Kontakt waren, was überdies auch das Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2018 (KB 7) vermuten lässt und sich anlässlich der Parteibefragung bestätigte (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 29. August 2019 S. 6).