Versprechungen von M.S., die Zahlung zu leisten, auf eine frühere Geltendmachung verzichtet habe (Replik S. 15; vgl. auch Protokoll-IV S. 6). Eine erneute Zahlungsermahnung unter Fristansetzung ändert zwar nichts am bereits eingetretenen Verzug,50 jedoch erkennt ein Teil der Lehre darin einen konkludenten Verzicht des Gläubigers auf den bis zur Zahlung hin aufgelaufenen Verzugszins, sofern die Zahlung innert der neu angesetzten Frist erfolgt.51