Da die Parteien selbst für die Laufzeit des Darlehens keine höhere Verzinsung vereinbart haben, ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR ab dem 6. Dezember 2016 grundsätzlich ein Verzugszins in der Höhe von 5 % p.a. geschuldet. Obwohl sich die Beklagte somit seit dem 6. Dezember 2016 in Verzug befindet, hat die Klägerin die Rückzahlung erst sehr viel später mit Schreiben vom 2. Januar 2018 verlangt (KB 5). Die verzögerte Geltendmachung ihres Anspruches begründet die Klägerin damit, dass sie bis dahin aufgrund von