4.3.2. Anspruch auf Verzugszinsen Es ist unbestritten, dass die Beklagte das Darlehen bisher nicht zurückbezahlt hat (Replik S. 16, Duplik S. 11). Da dessen Fälligkeit am 5. Dezember 2016 eingetreten ist und es sich hierbei um einen Verfalltag handelt (vgl. oben E. 4.3.1), befindet sich die Beklagte seit dem 6. Dezember 2016 in Verzug. Ab diesem Tag schuldet die Beklagte Verzugszinsen.49 Da die Parteien selbst für die Laufzeit des Darlehens keine höhere Verzinsung vereinbart haben, ist gestützt auf Art.