Da die Klägerin das Darlehen von Fr. 318'000.00 mit Valuta 5. September 2016 auf das Konto der Beklagten überweisen liess (KB 4; Editionsbeilage), ist folglich die Fälligkeit der Rückzahlungsschuld der Beklagten gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 OR am 5. Dezember 2016 eingetreten. Der Verzug tritt aufgrund der Vereinbarung eines Verfalltages ohne Mahnung ein,48 weshalb das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 2. Januar 2018 (KB 5) unter diesem Aspekt rechtlich irrelevant ist.