, bessergestellt wurde. Ferner indiziert das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 10. Januar 2018 (KB 7), dass der überwiesene Betrag der Beklagten nur kurz- bis mittelfristig zur Verfügung stehen sollte, da von einer Zwischenfinanzierung die Rede ist. Ginge man betreffend den Abschluss des Darlehens von einem normativen Konsens aus, so wäre davon die Befristung auf drei Monate bereits umfasst, weil sich diese Befristung eindeutig aus der Vertragsofferte ergibt (vgl. oben E. 3.4.3).