durch die Beklagte gemäss Art. 6 OR als Annahme der Offerte zur Befristung des Darlehensvertrags angesehen werden muss. Dies umso mehr, als die Beklagte hierdurch – ex ante betrachtet – gegenüber einem unbefristeten Darlehen, das jederzeit mit einer Frist von nur sechs Wochen hätte gekündigt werden können (Art. 318 OR), bessergestellt wurde.