Gerät der Borger mit der Rückzahlung in Verzug, ist der Darleiher berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen (Art. 102 ff. OR). Vorausgesetzt, die Parteien haben selbst keinen höheren Zinssatz bestimmt, beträgt der Zinssatz 5 % der Darlehensvaluta (Art. 104 Abs. 1 OR).47 4.3. Würdigung 4.3.1. Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens Fraglich ist, ob sich die Parteien auch bezüglich des Rückzahlungszeitpunkts übereinstimmend geäussert und damit einen Konsens erzielt haben.