4. Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung und Zinsen 4.1. Parteibehauptungen Gemäss der Klägerin wurde das Darlehen auf drei Monate befristet gewährt. Zum Beweis verweist sie im Wesentlichen auf die eingereichte Belastungsanzeige, welche als Zahlungsvermerk "Darlehen für höchstens 3 Monate" ausweist (KB 4). Da auch nach Ablauf des vereinbarten Verfalltages kein Zahlungseingang habe verbucht werden können, habe sie sich - 18 - aus Gründen der Sicherheit dazu entschlossen, das Darlehen mit Schreiben vom 2. Januar 2018 ausdrücklich zu kündigen (Klage S. 3 f.).