Ob schliesslich das Darlehen in den Geschäftsbüchern der Klägerin vermerkt ist, spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob vorliegendes Geschäft als Darlehen oder Kaufvertrag qualifiziert, weshalb auch die beantragte Edition (Duplik Rz. "Zu 1.4") unterbleiben kann. 3.5. Zwischenfazit Die Parteien haben einen Darlehensvertrag i.S.v. Art. 312 ff. OR im Umfang von Fr. 318'000.00 mit einer Dauer von höchstens drei Monaten vereinbart.