Zudem sind die Behauptungen der Beklagten nicht ohne Widerspruch, wenn sie einerseits behauptet, die Fr. 318'000.00 seien für die Übergabe des Inhaberschuldbriefs Nr. 123 bezahlt worden (Antwort Rz. 1.3), anderseits gleichzeitig behauptet, für den Inhaberschuldbrief Nr. 123 seien Fr. 218'000.00 bezahlt worden. Weitere Fr. 100'000.00 hätten dem Ausgleich von Verlusten aus anderen Geschäften gedient (Antwort Rz. "Zu 2. Vertragsvollzug"). Ob schliesslich das Darlehen in den Geschäftsbüchern der Klägerin vermerkt ist, spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob vorliegendes Geschäft als Darlehen oder Kaufvertrag qualifiziert, weshalb auch die beantragte Edition (Duplik Rz.