Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 S. 11 f.), so sei sie darauf hingewiesen, dass es genauso unüblich wäre, in diesem Betrag einen Wertpapierkauf bloss mündlich zu vereinbaren. Ob dies bei einem Kaufvertrag Zug um Zug anders aussehe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 S. 11), braucht nicht untersucht zu werden, da es sich vorliegend nicht um einen solchen handelt. Aus der fehlenden Schriftlichkeit kann die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem sind die Behauptungen der Beklagten nicht ohne Widerspruch, wenn sie einerseits behauptet, die Fr. 318'000.00 seien für die Übergabe des Inhaberschuldbriefs Nr. 123 bezahlt worden (Antwort Rz.