Da somit weder Hinweise vorhanden sind, die für einen Kauvertrag sprechen und vielmehr das Verhalten der Beklagten gegen einen solchen spricht, kann dem Argument der Beklagten – es liege ein Kaufvertrag vor, anders lasse sich die Übertragung des Schuldbriefs nicht erklären – nicht gefolgt werden. Sofern die Beklagte geltend macht, es widerspräche den Gepflogenheiten, einen Darlehensvertrag in der Höhe von Fr. 318'000.00 mündlich abzuschliessen, was für einen Kaufvertrag spreche (Antwort Rz. 1.4; Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 S. 11 f.), so sei sie darauf hingewiesen, dass es genauso unüblich wäre, in diesem Betrag einen Wertpapierkauf bloss mündlich zu vereinbaren.