Es würde bei dieser Ausgangslage keinen Sinn ergeben, dass die Beklagte die Klägerin im Schreiben vom 2. Januar 2018 (KB 7) in Bezug auf die Darlehenskündigung um die nötige Geduld zur Erledigung der – nach der im vorliegenden Prozess von der Beklagten vertretenen Argumentation bereits abgeschlossenen – Angelegenheit bat. Da somit weder Hinweise vorhanden sind, die für einen Kauvertrag sprechen und vielmehr das Verhalten der Beklagten gegen einen solchen spricht, kann dem Argument der Beklagten – es liege ein Kaufvertrag vor, anders lasse sich die Übertragung des Schuldbriefs nicht erklären – nicht gefolgt werden.