5. September 2016 ganze 40 Tage. Hätten die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen, so wäre dieser immerhin mit der Überweisung der Fr. 318'000.00 komplett erfüllt und erledigt gewesen. Es würde bei dieser Ausgangslage keinen Sinn ergeben, dass die Beklagte die Klägerin im Schreiben vom 2. Januar 2018 (KB 7) in Bezug auf die Darlehenskündigung um die nötige Geduld zur Erledigung der – nach der im vorliegenden Prozess von der Beklagten vertretenen Argumentation bereits abgeschlossenen – Angelegenheit bat.