Soweit die Beklagte geltend macht, die Übertragung dieses Inhaberschuldbriefs mache anders als im Rahmen eines Kaufvertrages keinen Sinn (Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 S. 11 f.), so übersieht sie, dass es zahlreiche Gründe hierfür geben kann. Die Beklagte konnte jedenfalls nicht nachweisen, dass der Inhaberschuldbrief Nr. 123 überhaupt in irgendeiner Form mit der Überweisung der Fr. 318'000.00 im Zusammenhang steht. So liegen etwa zwischen der Übergabe des Inhaberschuldbriefs Nr. 123 vom 27. Juli 2016 und der Überweisung der Fr. 318'000.00 vom - 17 -