Die Beklagte wendet zwar ein, der Betrag von Fr. 318'000.00 sei im Gegenzug zur Übertragung des Eigentums am Inhaberschuldbrief Nr. 123 geleistet worden, womit ein Kaufvertrag vereinbart worden sei. Hierfür lassen sich den Akten allerdings keinerlei Hinweise entnehmen. Soweit die Beklagte geltend macht, die Übertragung dieses Inhaberschuldbriefs mache anders als im Rahmen eines Kaufvertrages keinen Sinn (Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 S. 11 f.), so übersieht sie, dass es zahlreiche Gründe hierfür geben kann.