Remonstration durch Schweigen i.S.v. Art. 6 OR als angenommen gelten muss. Die Klägerin durfte und musste nach den vorliegenden spezifischen Umständen das Schweigen der Beklagten somit als Annahme ihrer Vertragsofferte deuten. Damit wäre spätestens nach Ablauf einer angemessenen Frist für die Ablehnungserklärung auch nach dem Vertrauensprinzip ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Eine solche Erklärung hat die Beklagte unbestritten nicht abgegeben. Im Gegenteil, nahm sie mit ihrem Schreiben vom 10. Januar 2018 ausdrücklich auf das Darlehen Bezug, wodurch sie wiederum die Klägerin (KB 7) in ihrer Rechtsauffassung bestätigte.