Zwar reagierte die Beklagte auf diese Offerte nicht, und Stillschweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme einer Offerte (Art. 6 OR). Allerdings liegen aufgrund der bereits geführten Vertragsverhandlungen vom 27. Juli 2016 Umstände vor, wonach von einem eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gesprochen werden muss, sodass hieraus die Pflicht der Beklagten entstanden ist, die Vertragsofferte der Klägerin ausdrücklich abzulehnen, indem sie bspw. den Betrag wieder hätte zurücküberweisen lassen. Es sind daher Umstände vorhanden, die eine ausdrückliche Annahme der Vertragsofferte nicht erwarten liessen, sodass die Offerte zum Abschluss eines Darlehens mangels einer