MONATE" (KB 4, Editionsbeilage) nachgewiesen, dass zumindest die Klägerin von einem Darlehen ausging. Da zwischen den Parteien anlässlich der Besprechung vom 27. Juli 2016 Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, hätte die Beklagte die soeben beschriebene Banküberweisung als Offerte zum Abschluss eines Darlehens verstehen dürfen und müssen. Zwar reagierte die Beklagte auf diese Offerte nicht, und Stillschweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme einer Offerte (Art. 6 OR).