1.3, S. 9). Hätten die Parteien tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, etwas anderes als ein Darlehen vereinbart, wäre spätestens ab diesem Zeitpunkt zu erwarten gewesen, dass die Beklagte ihre abweichende Rechtsaufassung der Klägerin kundtut. Dass die Beklagte hingegen nicht reagierte, sondern in ihrem Antwortschreiben vom 10. Januar 2018 (KB 7) vorbehaltlos auf die Kündigung des Darlehens Bezug nahm, kann nur dahingehend verstanden werden, dass auch die Beklagte bei Vertragsschluss tatsächlich von einem Darlehen ausging.