Die Beklagte hätte von dieser Rechtssauffassung Kenntnis haben müssen (vgl. oben E. 3.3.2) Ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte bereits nach Zustellung der Gutschriftsanzeige und den entsprechenden Zahlungsvermerk hätte erkennen müssen, dass die Klägerin von einem Darlehen ausgeht (vgl. oben E. 3.3.2), führt die Beklagte selbst aus, dass sie nach Zugang des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 2. Januar 2018 (KB 5) von der entsprechenden Rechtsauffassung der Klägerin erfuhr (Duplik, Ziff. 1.3, S. 9).