MONATE" (vgl. KB 4, Editionsbeilage) nachgewiesen, dass zumindest die Klägerin von einem Darlehen ausging. Die Beklagte hat diese Auffassung der Klägerin nicht bestritten und anlässlich der Parteibefragung hat sie die Klägerin bestätigt (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 29. August 2019 S. 3). Die Beklagte hätte von dieser Rechtssauffassung Kenntnis haben müssen (vgl. oben E. 3.3.2)