stehen soll. Dies ist naturgemäss bei einem Darlehen, nicht jedoch bei einem Kaufvertrag der Fall. Die geäusserte Bitte um Geduld deutet ferner darauf hin, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist, mithin die Klägerin noch auf Leistung der Beklagten wartet. Die Übergabe des Inhaberschuldbriefs kann damit nicht gemeint sein, da sich dieser bereits seit dem 27. Juli 2016 in den Händen der Klägerin befindet (vgl. AB 4) und dies im Schreiben vom 10. Januar 2018 auch so wiedergegeben wird (KB 7).