Ferner bittet die Beklagte den Adressaten Dr. F. um Geduld, um die Angelegenheit fertig lösen zu können. Bereits der Begriff der Zwischenfinanzierung impliziert grundsätzlich, dass das hier in Frage stehende Kapital der Beklagten nur vorübergehend zur Verfügung 41 Vgl. HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, 10. Aufl. 2017, S. 285; HUGUENIN, Obligationen-