Vorliegend haben die Parteien keine schriftliche Vereinbarung getroffen. Der konkrete Wortlaut der Willensäusserungen liess sich auch anlässlich der Parteibefragung vom 29. August 2019 nicht mehr rekonstruieren, weshalb er vorliegend als Auslegungsmittel ausser Betracht fällt. Es bleibt zu prüfen, ob sich der tatsächliche Parteiwille aus den gesamten Vertragsumständen ergibt. Auch nachträgliches Parteiverhalten kann auf einen tatsächlichen Willen der Parteien im Abschlusszeitpunkt schliessen lassen.44