3.4.2. Würdigung 3.4.3. Konsens Die Parteien sind sich einig, dass zwischen ihnen ein Vertragsverhältnis besteht. Nicht bestritten ist weiter, dass die Klägerin am 5. September 2016 den Betrag von Fr. 318'000.00 der Beklagten auf deren Bankkonto IBAN: CH 567 bei der Bank M. überwiesen hat (Klage S. 4, Klageantwort S. 4). Strittig ist hingegen, ob die Parteien die Rückzahlung dieser Summe vereinbart und folglich einen Darlehensvertrag geschlossen haben.