Demgegenüber verpflichtet sich beim Kaufvertrag der Verkäufer zur Übertragung einer Sache zu Eigentum und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises (Art. 184 ff. OR). Ist der Kaufgegenstand weder eine Liegenschaft noch ein als im Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht, liegt ein Fahrniskauf vor (Art. 187 Abs. 1 OR). Darunter fallen grundsätzlich auch Wertpapiere. Auch der Fahrniskauf untersteht keiner gesetzlichen Formvorschrift.43