Borgers (Art. 312 OR). Nicht zwingend ist die Vereinbarung einer Verzinsung (Art. 313 Abs. 1 OR).41 Das Darlehen untersteht keiner gesetzlichen Formvorschrift, weshalb auch die mündliche Vertragsabrede rechtsgültig ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR). In prozessualer Hinsicht obliegt es dem Darleiher, bei Geltendmachung des Rückforderungsanspruches sowohl die Hingabe des Kapitals als auch die Rückzahlungsverpflichtung zu beweisen.42