Neben dem Wortlaut sind die Entstehungsgeschichte des Vertrages wie Vorverhandlungen und Begleitumstände, das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, die Interessenlage, der Zweck und die Systematik des Vertrags im Rahmen einer ganzheitlichen Auslegung zu berücksichtigen. Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist bei mehreren Auslegungsvarianten diejenige massgebend, die den Vertrag nicht ungültig oder unvernünftig macht (favor negotii).40