Massgebend ist dabei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Parteiwille, sofern die Erklärung vom Adressaten übereinstimmend so verstanden wurde, wie sie gemeint war. Für das tatsächliche Verständnis der Erklärung ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR).