3.4. Vertrag und Vertragsauslegung 3.4.1. Rechtliches Ist ein Vertrag zustande gekommen, bestimmt sich dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien. Massgebend ist dabei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Parteiwille, sofern die Erklärung vom Adressaten übereinstimmend so verstanden wurde, wie sie gemeint war.