Damit ist sie in den Machtbereich der Beklagten gelangt. Da die Gutschriftsanzeige somit im Zeitpunkt der Zustellung wirksam wurde, ist unerheblich, ob die Beklagte sie auch tatsächlich zur Kenntnis genommen 35 BGE 118 II 42 E. 3b. 36 W ALTER, Die Wissenszurechnung im schweizerischen Privatrecht, 2005, S. 31. - 13 -