3.3.2. Würdigung Die Beklagte bestreitet zwar, vom Zahlungsvermerk auf der Gutschriftsanzeige Kenntnis genommen zu haben, nicht jedoch deren Zustellung an sich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ihr die Gutschriftsanzeige ihrer Bank per Briefpost in den Briefkasten bzw. allenfalls via E-Banking zugestellt worden ist. Damit ist sie in den Machtbereich der Beklagten gelangt.