Das Zugangsprinzip gilt grundsätzlich analog für sogenannte Anzeigen o- der Mitteilungen. Diese sind wie die Willenserklärungen darauf gerichtet, vom Adressaten zur Kenntnis genommen zu werden und damit empfangsbedürftig. Sie werden deshalb für die Frage des Wirksamwerdens den Willenserklärungen gleichgestellt, d.h. sie werden bereits mit ihrem Eintreffen in den Machtbereich des Adressaten und nicht erst mit ihrer Kenntnisnahme wirksam.36