Ferner hat M.S., wiederum namens der Beklagten, die beiden Schreiben an Dr. F. vom 22. Oktober 2018 verfasst (AB 6 und 7). Somit liegt zumindest eine Anscheins- wenn nicht sogar eine Duldungsvollmacht vor, und die Beklagte hat sich das von M.S. unterzeichnete Schreiben vom 10. Januar 2018 (KB 7) anrechnen zu lassen.