Dieser Schluss wird ferner dadurch unterstützt, dass M.S. am 16. Januar 2018 als Vertreter der Beklagten an der Besprechung mit Dr. F. für die Klägerin und V.K. teilnahm (Antwort S. 3) und dass er am 19. April 2018 als Bevollmächtigter der Beklagten den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts B. entgegennahm (KB 8). Ferner hat M.S., wiederum namens der Beklagten, die beiden Schreiben an Dr. F. vom 22. Oktober 2018 verfasst (AB 6 und 7).