Damit hat sie den Anschein geschaffen, dass M.S. für den am 27. Juli 2016 abgeschlossenen Vertrag und die damit verbundenen Angelegenheiten vertretungsberechtigt war. Dieser Schluss wird ferner dadurch unterstützt, dass M.S. am 16. Januar 2018 als Vertreter der Beklagten an der Besprechung mit Dr. F. für die Klägerin und V.K. teilnahm (Antwort S. 3) und dass er am 19. April 2018 als Bevollmächtigter der Beklagten den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts B. entgegennahm (KB 8).