Selbst wenn jedoch die ursprüngliche Vollmacht von M.S. nur auf den Vertragsabschluss beschränkt gewesen wäre und die Beklagte somit keinen Willen gehabt hätte, M.S. auch für das Schreiben vom 10. Januar 2018 (KB 7) zu bevollmächtigen, so wäre die Klägerin in ihrem guten Glauben an das Vorhandensein einer solchen Vollmacht zu schützen: Die Beklagte 32 Vgl. auch BGE 141 III 289 E. 4; 120 II 197; BGer 4C.287/2002 vom 15. Dezember 2003 E. 4;