Ein Widerruf dieser Bevollmächtigung oder andere Umstände, gestützt auf welche die Klägerin auf den Widerruf dieser Vollmacht und damit die fehlende Vertretungsbefugnis hätte schliessen müssen, werden nicht vorgebracht. Mangels Mitteilung an die Klägerin und weil sich diese in gutem Glauben auf die Vollmacht verlassen konnte, könnte ein nicht behaupteter aber allenfalls bestehender Widerruf der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden (Art. 34 Abs. 3 OR).