Dadurch hat die Beklagte die Vertretungsberechtigung von M.S. betreffend das vorliegende Vertragsverhältnis der Klägerin gegenüber kundgetan. Ein Widerruf dieser Bevollmächtigung oder andere Umstände, gestützt auf welche die Klägerin auf den Widerruf dieser Vollmacht und damit die fehlende Vertretungsbefugnis hätte schliessen müssen, werden nicht vorgebracht.