Ob M.S. am 10. Januar 2018 tatsächlich über eine Vollmacht der Beklagten verfügte, kann aus dem folgenden Grund offengelassen werden: Die Beklagte führt selbst aus, dass M.S. anlässlich der Vertragsverhandlungen vom 27. Juli 2016 als Bevollmächtigter der Beklagten gehandelt hat (Duplik S. 9). Dadurch hat die Beklagte die Vertretungsberechtigung von M.S. betreffend das vorliegende Vertragsverhältnis der Klägerin gegenüber kundgetan.