3.2.2. Würdigung M.S. war bis zum 17. Juli 2019 weder als Verwaltungsratsmitglied noch als Prokurist der Beklagten im Handelsregister eingetragen (vgl. KB 3). Eine Handlungsvollmacht von M.S. wird weder behauptet, noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Eine Zurechnung des Schreibens vom 10. Januar 2018 (KB 7) zur Beklagten kann folglich einzig gestützt auf die bürgerliche Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) erfolgen.