Weiter muss der Vertreter dem Dritten gegenüber in fremdem Namen handeln. Handelt er nicht in fremdem Namen, tritt die Vertretungswirkung nur dann ein, wenn der Dritte aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es dem Vertretenen gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 OR).34