Der Dritte ist gestützt auf die ihm kundgegebene Vollmacht gutgläubig, indem er auf den Bestand der kundgegebenen Vollmacht vertraut. Sein guter Glaube wird durch die Kundgabe entweder begründet oder bestätigt, was voraussetzt, dass er im Zeitpunkt der Vertreterhandlung von der Kundgabe Kenntnis hat. Der gute Glaube wird in der Weise geschützt, dass dem Dritten das Fehlen der Vollmacht nicht entgegengehalten werden kann, die Vertretungswirkung demnach eintritt.31 In diesem Zu-