Liegt weder eine Vollmacht noch eine nachträgliche Genehmigung vor, treten die Vertretungswirkungen nur ausnahmsweise zum Gutglaubensschutz DR. ein.29 Dieser Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertretene die Vollmacht nach aussen (ausdrücklich oder stillschweigend)30 kundgegeben hat und der Vertreter gegenüber einem Dritten handelt, dem die Vollmacht kundgegeben wurde. Der Dritte ist gestützt auf die ihm kundgegebene Vollmacht gutgläubig, indem er auf den Bestand der kundgegebenen Vollmacht vertraut.