38 Abs. 1 OR) oder der Dritte in seinem guten Glauben schützenswert sein (vgl. Art. 33 Abs. 3, 34 Abs. 3 und 37 OR).27 Eine Vertretungsmacht (Vollmacht) hat, wer vom Vertretenen entsprechend bevollmächtigt (Vollmachtserteilung) wurde. Mit Erteilung der Bevollmächtigung wird der Vertreter befugt, den Vertretenen gegenüber Dritten zu vertreten, das heisst für diesen rechtserhebliches Handeln vorzunehmen.28